Satzung
Präambel
zur Satzung des Fördervereins Claudia
Verein zur Förderung der Arbeit der Kontakt- und Beratungsstelle für seelische Gesundung des Caritasverbandes Oberhausen
Im November 2006 gründete sich der Förderverein CLAUDIA.
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Angebote der Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch erkrankte Menschen des Caritasverbands Oberhausen zu unterstützen.
Bestehende Angebote sollen auch in finanziell schwierigen Zeiten erhalten bleiben und darüber hinaus sollen neue Ideen und Konzepte entwickelt und umgesetzt werden, um Betroffenen mehr Lebensqualität zu bieten und ein großes Maß an Normalität zu ermöglichen.
Wir haben den Namen CLAUDIA gewählt, weil sich dahinter das Schicksal einer jungen, psychisch erkrankten Frau verbirgt. Sie lebte von 1955 bis 1975, in einer Zeit, als es noch kein psychosoziales Netz gab und sie auf keine unmittelbare Hilfe und Unterstützung durch Fachdienste zurückgreifen konnte.
In ihrer Not schien ihr das Ausscheiden aus dem Leben letztlich die einzige Möglichkeit.
Sie steht stellvertretend für Menschen, die mit einer solchen Erkrankung keine entsprechenden Hilfen gefunden haben.
Dem entgegen zu wirken, mit dazu beizutragen, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen angemessene Hilfen und Unterstützungen finden, dafür will der Verein sich einsetzen.
Satzung des
Fördervereins Claudia
Verein zur Förderung der Arbeit der Kontakt- und Beratungsstelle für seelische Gesundung des Caritasverbandes Oberhausen
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Förderverein Claudia. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.
2. Sitz des Vereins ist Oberhausen.
3. Der Verein kann beim zuständigen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die Mitgliedschaft erwerben.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Hilfen und Angeboten durch die verschiedenen Einrichtungen und Dienste des Caritasverbandes Oberhausen e.V., die psychisch kranke Menschen begleiten
Zu den Hilfen und Angeboten gehören insbesondere:
· Förderung von tagesstrukturierenden Maßnahmen und Angeboten
· Aufbau und Erhalt von zeitnahen und unbürokratischen Hilfen in Akut- und Krisensituationen
· Umsetzung von innovativen Ideen und Konzepten, die ein normales Leben ermöglichen und den Umgang mit der Erkrankung erleichtern
· Präventionsarbeit
Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins soll die bestehende Stigmatisierung und Ausgrenzung von psychisch Kranken vermindert und ein neuer, offenerer Umgang von betroffenen und nicht betroffenen Menschen erreicht werden.
2. Die Mitglieder des Vereins setzen sich für die Umsetzung der in der Konzeption der Kontakt- und Beratungsstelle aufgeführten Ziele ein und unterstützen die Arbeit durch die Bereitstellung finanzieller Mittel aus Beiträgen und Spenden.
3. Der Verein entwickelt und bestimmt seine Aufgaben und Arbeitsweisen im Hinblick auf
die Anforderungen, die sich aus oben angeführten Zielen ergeben.
4. Der Verein unterstützt nur Maßnahmen, die nicht durch anderweitige Finanzierungen gedeckt sind.
5. Die Arbeit des Vereins wendet sich allen Menschen ohne Rücksicht auf Nationalität und
Glauben zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Barauslagen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche oder juristische Person, die bereit und in der Lage ist, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken, kann Mitglied werden.
2. Die Mitglieder erklären ihren Beitritt durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds,
c) durch Ausschluss des Mitglieds.
Maßgeblich für den Zeitpunkt von b) ist der Eingang der schriftlichen Mitteilung.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
5. Ein Mitglied das zur Mitarbeit durch eine persönliche oder gesundheitliche Situation nicht mehr in der Lage ist und darüber hinaus nicht fähig ist, eine eigene Austrittserklärung zu verfassen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von seiner Mitgliedschaft entbunden werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der der 1. Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dem Kassenwart oder der Kassenwartin. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden funktionsunabhängig gewählt. Der gewählte Vorstand legt in der ersten Vorstandssitzung die einzelnen Funktionen unter sich fest.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er oder sie bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer nach.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
6. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter oder von der Versammlungsleiterin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält zumindest Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis.
7. Ein Mitarbeiter/ Mitarbeiterin der Kontakt- und Beratungsstelle wird als beratendes Mitglied zu jeder Vorstandssitzung hinzugezogen, jedoch nicht als ordentliches Mitglied gewählt, ist also auch nicht stimmberechtigt. Der Vorstand kann weitere Personen zu seinen Sitzungen als beratende Mitglieder hinzuziehen.
8. Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor dem Termin.
9. Die Mitgliederversammlung beauftragt für den Jahresabschluss zwei Kassenprüfer, die Mitglieder des Vereins sind.
10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von dem oder der 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dem oder der 2.Vorsitzenden - unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder,
e) Beschlüsse über Geschäftsordnung, Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
f) Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
g) Entscheidung über das Vermögens auf die nach § 10
dieser Satzung benannten Begünstigten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall des bisherigen Zwecks.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Eine ohne Einhaltung der Form und Frist einberufene Mitgliederversammlung ist be-schlussfähig, wenn alle Vereinsmitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfähigkeit widerspricht.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse zu 2e) bis 2g) bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom oder von der 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält zumindest Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis.
Der Mitgliedsbeitrag kann durch die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung festgelegt werden. Es wird bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge unterschieden zwischen
a) natürlicher Person und
b) juristischer Person.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Stadt Oberhausen.
Das Vermögen darf ausschließlich für die Arbeit mit psychisch erkrankten Menschen genutzt werden.
Oberhausen, den 25.08.2022